Krankenversorgung von Freiwillig Wehrdienstleistenden (FWDL)
Während des freiwilligen Wehrdienst
- Während des freiwilligen Wehrdienstes erhalten Sie die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (utV) und benötigen keine Leistungen aus der bisherigen Krankenversicherung.
- FWDL melden bei Ihrer bisherigen Kranken- und Pflegeversicherung den Beginn des freiwilligen Wehrdienstes. Die bisherige Kranken- und Pflegeversicherung bleibt bestehen.
Nach Dienstzeitende (DZE)
- Nach Dienstzeitende (DZE) besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Wahlmöglichkeit zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV).
Was bedeutet das für Sie?
- Ergänzen Sie während Ihrer Dienstzeit die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (utV).
- Achten Sie darauf, dass Sie sich als FWDL im Anschluss an Ihr Dienstzeitende lückenlos versichern.
- Sorgen Sie bestmöglich für die Zeit nach dem Dienstzeitende vor. Ganz gleich, ob Sie sich nach Dienstzeitende für die GKV oder die PKV entscheiden.
Empfohlene Versicherungen für Freiwillig Wehrdienstleistende (FWDL):
FAQ
Ja. Freiwillig Wehrdienstleistende (FWD) sind während ihrer Dienstzeit umfassend über die Bundeswehr abgesichert. Dazu gehören insbesondere die medizinische Versorgung sowie der Schutz bei Dienstunfällen.
Während des Freiwilligen Wehrdienstes übernimmt die Bundeswehr die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. In der Regel ruht die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung während der aktiven Dienstzeit.
Nein. Während des aktiven Wehrdienstes entstehen für die medizinische Versorgung durch die Bundeswehr grundsätzlich keine zusätzlichen Beiträge zur Krankenversicherung.
Ja. Freiwillig Wehrdienstleistende sind bei dienstlichen Tätigkeiten umfassend abgesichert. Kommt es zu einem Dienstunfall, greift die gesetzlich geregelte Unfallfürsorge der Bundeswehr.
Nicht jeder Unfall in der Freizeit fällt unter die Dienstunfallfürsorge. Dennoch besteht weiterhin Anspruch auf medizinische Versorgung durch die Bundeswehr während der Dienstzeit.
Ein Dienstunfall wird durch die zuständigen Stellen geprüft. Je nach Schwere können Heilbehandlung, Rehabilitationsmaßnahmen oder weitere Versorgungsleistungen gewährt werden.
Ja. Auch bei dienstlich angeordneten Aufenthalten im Ausland besteht grundsätzlich der Versicherungsschutz der Bundeswehr.
Eine private Unfallversicherung ist nicht vorgeschrieben. Sie kann jedoch sinnvoll sein, wenn zusätzlicher Schutz für Freizeitunfälle oder dauerhafte Invalidität gewünscht wird.
Ja. Eine private Haftpflichtversicherung wird ausdrücklich empfohlen. Sie schützt vor den finanziellen Folgen von Schäden, die Sie außerhalb des Dienstes anderen Personen oder deren Eigentum zufügen.
Nicht automatisch. Ob ein Anspruch besteht, hängt vom jeweiligen Einzelfall und den gesetzlichen Regelungen ab.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann bereits in jungen Jahren sinnvoll sein, da häufig günstige Beiträge möglich sind und der Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss berücksichtigt wird.
Ja. Während des Wehrdienstes werden Zeiten für die gesetzliche Rentenversicherung berücksichtigt. Die genauen Regelungen richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben.
Während der Dienstzeit erfolgt die medizinische Versorgung über die Bundeswehr. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen
Nach Beendigung des Freiwilligen Wehrdienstes endet die truppenärztliche Versorgung. Anschließend erfolgt die Rückkehr in die gesetzliche oder private Krankenversicherung entsprechend der persönlichen Situation.
Ja. Es empfiehlt sich, die Krankenkasse rechtzeitig über den Beginn und das Ende des Freiwilligen Wehrdienstes zu informieren.
Empfehlenswert sind insbesondere:
Private Haftpflichtversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung
Private Unfallversicherung (optional)
Hausratversicherung (je nach Lebenssituation)
Ja. Bereits ab dem ersten Diensttag der Grundausbildung besteht der Schutz im Rahmen der gesetzlichen Regelungen der Bundeswehr.
Die Behandlung erfolgt grundsätzlich über die medizinischen Einrichtungen der Bundeswehr. Dadurch entstehen für Freiwillig Wehrdienstleistende in der Regel keine Behandlungskosten.
Ja. Zusätzliche private Versicherungen, beispielsweise eine Haftpflicht- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, können unabhängig vom Wehrdienst abgeschlossen werden.
Ob ein Ereignis als Dienstunfall anerkannt wird, hängt von den jeweiligen Umständen und den geltenden gesetzlichen Vorschriften ab.
or dem Dienstantritt sollten insbesondere eine private Haftpflichtversicherung sowie – je nach persönlicher Situation – eine Berufsunfähigkeitsversicherung geprüft werden.
Die Kfz-Versicherung bleibt eine private Angelegenheit. Der Freiwillige Wehrdienst hat keinen Einfluss auf den bestehenden Versicherungsschutz Ihres Fahrzeugs.
Ja. Während dienstlich angeordneter Übungen besteht grundsätzlich Versicherungsschutz im Rahmen der geltenden Vorschriften.
Im Krankheitsfall erfolgt die medizinische Versorgung über die Bundeswehr. Dazu gehören ärztliche Untersuchungen, Behandlungen und erforderliche Medikamente im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung.
Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Karriereberater der Bundeswehr, Ihrer zuständigen Dienststelle sowie bei den truppenärztlichen Einrichtungen. Zusätzlich können individuelle Fragen mit einem Bundeswehr-Experten geklärt werden. https://service-point-bundeswehr.de/kontakt-versicherungsberatung-fuer-soldaten-jetzt-anfragen/

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